§ 31 Abs. 1 GGG
Der VwGH entscheidet, dass gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr für den Bund ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben
VwGH 29.07.2004, 2004/16/0091
§ 31 Abs. 1 GGG
Der VwGH entscheidet, dass gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr für den Bund ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben
VwGH 29.07.2004, 2004/16/0091