§ 299 BAO
Wird ein Finanzbescheid aus mehreren Gründen von der Oberbehörde gem. § 299 BAO aufgehoben, so ist die Aufhebung auch zulässig, wenn sich nur ein Aufhebungsgrund als zulässig erweist.
VwGH 07.07.2004, 2001/13/0029
§ 299 BAO
Wird ein Finanzbescheid aus mehreren Gründen von der Oberbehörde gem. § 299 BAO aufgehoben, so ist die Aufhebung auch zulässig, wenn sich nur ein Aufhebungsgrund als zulässig erweist.
VwGH 07.07.2004, 2001/13/0029