§ 16 Z 2 WAG
Der VwGH prüft, ob bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Interessenkonflikte zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden möglichst gering zu halten sind.
VwGH 05.07.2004, 2002/17/0348