Zusammenfassung: Die Bescheidqualität wird Nebenanspruchsbescheiden vom UFS abgesprochen. Der Autor schreibt aus dem Sachverhalt, über rechtliche Erwägungen und gibt eine Zusammenfassung.
UFS 05.01.2005, RV/0559-L/04
Weiterführende Hinweise: § 273 Abs 1 lit. A BAO