Zusammenfassung: Der Autor schreibt in seinem Beitrag, dass aufgrund der Abänderung des § 24 Abs 6 EStG es ermöglicht wird, begünstigte Betriebsgebäude zur Einkünfteerzielung für sich selbst oder Dritte (für betriebliche Einkünfte) zu verwenden, ohne dass ein Nachversteuerungstatbestand verursacht wird.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 6 EStG (i. d. F. AbgÄG 2004); § 124 Z 110 EStG