§ 236 Abs 1 BAO
Die Abgabennachsicht hat nicht den Zweck, die nachträgliche Geltendmachung von Einreden gegen die Abgabenfestsetzung zu ermöglichen.
VwGH 28.04.2004, 2001/14/0022
§ 236 Abs 1 BAO
Die Abgabennachsicht hat nicht den Zweck, die nachträgliche Geltendmachung von Einreden gegen die Abgabenfestsetzung zu ermöglichen.
VwGH 28.04.2004, 2001/14/0022