Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich mit der Frage auseinander, ob auch Teilherstellungs- bzw Teilanschaffungskosten als "ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens" iSd § 108e Abs 2 EstG qualifiziert werden können und somit bei der Zuteilung einer Iestitionszuwachsprämie berücksichtigt werden können.
Rechtsgrundlagen: § 108e EStG