§ 34 Abs 8 EStG
Die Kosten für die außerhalb des Wohnorts absolvierte Berufsausbildung eines Kindes können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnorts keine adäquate Ausbildungsstelle existiert.
VwGH 26.05.2004, 2000/14/0207