§ 289 Abs. 2 BAO
Der VwGH entscheidet, dass gemäß § 289 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung Ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen.