§ 21 Z 1 KVG
Der VwGH entscheidet, dass im Zusammenhang mit der Abtretung von Gesellschaftsanteilen eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der abtretenden Gesellschafter auch dann eintritt, wenn sich damit ihre Verbindlichkeiten verringern.
§ 21 Z 1 KVG
Der VwGH entscheidet, dass im Zusammenhang mit der Abtretung von Gesellschaftsanteilen eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der abtretenden Gesellschafter auch dann eintritt, wenn sich damit ihre Verbindlichkeiten verringern.