§ 9 Abs 2 SpaltG; 3 225c Abs 3 Z 2 AktG
Die Autoren analysieren in ihrem Beitrag ein Erkenntnis des VfGH, in dem dieser darlegte, dass die in § 9 Abs 2 SpaltG normierten Voraussetzungen für die Beantragung der Prüfung der Barabfindung bei der Squeeze-out-Spaltung mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in einklang stehen.