§ 16 Abs. 1 Z 8 lit e EStG 1988
Der VwGH entscheidet, dass für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes in erster Linie die Bauweise maßgebend ist. Dagegen hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbers ab.