§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG
Über die Änderung vom Wert eines Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens.
VwGH 27.01.2005, 2004/16/0206
§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG
Über die Änderung vom Wert eines Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens.
VwGH 27.01.2005, 2004/16/0206