§ 67 Abs 8 EStG
Da die Abgeltung von Anwartschaftsrechten nicht als Pensionsabfindung qualifiziert werden kann, kann keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden.
VwGH 11.05.2005, 2001/13/0228
§ 67 Abs 8 EStG
Da die Abgeltung von Anwartschaftsrechten nicht als Pensionsabfindung qualifiziert werden kann, kann keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden.
VwGH 11.05.2005, 2001/13/0228