§ 9 Abs. 2 GEG 1962
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden.
VwGH 27.01.2005, 2004/16/0101
§ 9 Abs. 2 GEG 1962
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden.
VwGH 27.01.2005, 2004/16/0101