§ 104 WAO
Eine verspätete Abgabe der Abgabenerklärung ist dann entschuldbar, wenn der Abgabenpflichtige den Umstand weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat.
VwGH 19.01.2005, 2001/13/0133
§ 104 WAO
Eine verspätete Abgabe der Abgabenerklärung ist dann entschuldbar, wenn der Abgabenpflichtige den Umstand weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat.
VwGH 19.01.2005, 2001/13/0133