§ 9 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995
Der Vfgh entscheidet, dass nach § 9 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1995 Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem in § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl) ist.