§41 Abs. 2 FLAG
Der VwGH entscheidet, dass durch die unbestritten kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für wesentlich beteiligte Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus zweifelsfrei gegeben ist.