§ 22 BAO
Der VwGH entscheidet, dass es für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch i. S. d. § 22 BAO nicht darauf ankommt, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft.
VwGH 09.12.2004, 2002/14/0074