TP 1 GGG
Der VwGH entscheidet, dass bei einer Feststellungsklage gemäß § 110 KO als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr die Höhe der Forderung, deren Feststellung im Prüfungsprozess begehrt wird, heranzuziehen ist.
VwGH 16.11.2004, 2004/16/0125; VwGH 16.11.2004, 2004/16/0126