§ 209 Abs. 1 BAO
Über die verjährungsunterbrechend wirkenden nach außen in Erscheinung tretenden Amtshandlungen im Sinne von im Außenbereich wahrnehmbare behördliche Maßnahmen, die auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung von Abgabepflichtigen zumindest im Ergebnis ausgerichtet sind.