§ 160 Abs. 5 Oö. LAO
Mit einem Zahlungsaufschub wirkt die Aussetzung einer Einhebung. Der Zahlungsaufschub endet mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf.
VwGH 18.10.2004, 2000/17/0072
§ 160 Abs. 5 Oö. LAO
Mit einem Zahlungsaufschub wirkt die Aussetzung einer Einhebung. Der Zahlungsaufschub endet mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf.
VwGH 18.10.2004, 2000/17/0072