§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988
Bei den Opfern von Naturkatastrophen ist die Hilfsbefürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen.
VwGH 09.11.2004, 2000/15/0153
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988
Bei den Opfern von Naturkatastrophen ist die Hilfsbefürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen.
VwGH 09.11.2004, 2000/15/0153