Zusammenfassung: Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.
VwGH 11.08. 2004, 2004/17/0002