Zusammenfassung: Der Autor setzt sich kritisch mit einer Stellungnahme des Sozialministeriums auseinander, wonach Rechtspraktikanten einen Anspruch auf Familienbeihilfe (rückwirkend) erst geltend machen können, wenn sie nachweislich eine Ausbildung zum Richter, Notar oder Rechtsanwalt absolvieren.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 lit b FLAG; § 2 Abs 4 RPG