GlRÄG 2003
Der OGH bestätigt mit seiner Entscheidung die Ansicht des Gesetzgebers, daß Verbindlichkeiten im Fall einer Rangrücktrittserklärung eines Gläubigers nicht bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung berücksichtigt werden müssen.
OGH 19.2.2004, 6 Ob 282/03v