Der UFS Wien ging auf den Fall eines Österreichers ein, der seinen Wohnsitz in das fernöstliche Geburtsland seiner Lebensgefährtin verlegte, ohne dort seiner Beschäftigung nachzugehen. Seine Tätigkeiten umfaßten Seminare, die er weiterhin in Österreich anbot.
UFS Wien 4.11.2004, RV/1725-W/02; VwGH 23.11.1983, 81/13/0163; VwGH 14.09.1993, 92/15/0054; VwGH 11.11.1970, 396/70