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Änderung der Bezeichnung der Außenstelle ist keine Berichtigung

SteuernSWK 2004, S 898 Heft 31 v. 1.11.2004

Zusammenfassung: Das UFS Wien befaßte sich mit einem fehlerhaften Bescheid, wo aufgrund eines EDV-Problems irrtümlicherweise eine Außenstelle als Berufungsbehörde angeführt wurde.

Schlagwörter:

Außenstelle; Bezeichnungsänderung

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