§ 2 EStG
Zuwendungen von Patienten, die der Vorstand einer Universitätsklinik als Spenden deklariert und zur Abdeckung von Repräsentationsaufwendungen verwendet, sind weder als Betriebsausgaben noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
§ 2 EStG
Zuwendungen von Patienten, die der Vorstand einer Universitätsklinik als Spenden deklariert und zur Abdeckung von Repräsentationsaufwendungen verwendet, sind weder als Betriebsausgaben noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.