§ 16 Abs 1 Z 6 EStG
Die anfallenden Spesen für die Fahrten zwischen verschiedenen Betriebsstätten können als Werbungskosten anerkannt werden.
VwGH 16.09.2003, 97/14/0173
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG
Die anfallenden Spesen für die Fahrten zwischen verschiedenen Betriebsstätten können als Werbungskosten anerkannt werden.
VwGH 16.09.2003, 97/14/0173