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Aus der jüngsten Rechtssprechung

RechtsprechungDr. Eleonore Berchtold-Ostermann (VfGH-Erkenntnisse); STB Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse); Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel und Dr. Christian Widhalm (EuGH-Urteile)SWK 2004, R 4 Heft 2 v. 10.1.2004

Zusammenfassung: Neue Gründe, die allenfalls eine andere Beweiswürdigung erwarten lassen, sind nicht als neue Tatsachen zu qualifizieren und rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens daher nicht.

VwGH 08.05.2003, 2000/1570091

Rechtsgrundlagen: § 303 BAO

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