Zusammenfassung: Neue Gründe, die allenfalls eine andere Beweiswürdigung erwarten lassen, sind nicht als neue Tatsachen zu qualifizieren und rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens daher nicht.
VwGH 08.05.2003, 2000/1570091
Rechtsgrundlagen: § 303 BAO