§ 212 BAO
Die Unmöglichkeit zur Erfüllung einer Ratenzahlung indiziert die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.
VwGH 21.01.2004, 2001/16/0371
§ 212 BAO
Die Unmöglichkeit zur Erfüllung einer Ratenzahlung indiziert die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.
VwGH 21.01.2004, 2001/16/0371