Zusammenfassung: Das BMF plant, § 9 Abs 6 Z 4 KStG in der Weise auszulegen, dass diese Regelung die Verrechnung von Vorgruppen- und Außergruppenverluste mit Jahresgewinnen eines Gruppenmitglieds ermöglicht.
BMF 09.07.2004
Zusammenfassung: Das BMF plant, § 9 Abs 6 Z 4 KStG in der Weise auszulegen, dass diese Regelung die Verrechnung von Vorgruppen- und Außergruppenverluste mit Jahresgewinnen eines Gruppenmitglieds ermöglicht.
BMF 09.07.2004