Der OGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Stiftungsvorstand zur Umgestaltung der Stiftungserklärung legitimiert ist, beschreibt die Rechtslage bei Geschäftsunfähigkeit des Stifters und legt dar, dass die Interpretation unklarer Begünstigtenbestimmungen dem Stiftungsvorstand obliegt, also kein außerstreitiges Prüfungsverfahren erfordert.
OGH 29.04.2004, 6 Ob 7/04d