§ 184 Abs 3 BAO
Der VwGH erörtert, dass die unterlassene Registrierung des Kassenstandes sowie fehlende Feststellungen über Eigenverbrauch und Warenüberlassungen an Arbeitnehmer dem Gebot einer ordnungsgemäßen Buchführung widerspricht. Weiters legt er dar, dass Lieferscheine verpflichtend aufzubewahren sind und beschreibt die Voraussetzungen einer Schätzung der Betriebseinnahmen.