Zusammenfassung: Die Bildung einer Rückstellung für den Einbau einer Brandschutzanlage ist nicht zulässig, da dieser Einbau als aktivierungspflichtige Maßnahme zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 5 EStG
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Zusammenfassung: Die Bildung einer Rückstellung für den Einbau einer Brandschutzanlage ist nicht zulässig, da dieser Einbau als aktivierungspflichtige Maßnahme zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 5 EStG
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