§ 15a GmbHG
Der OGH erörtert, dass die Bestimmung eines Notgeschäftsführers oder Notliquidators in die Kompetenz des Gerichts fällt; ein Gesellschafter besitzt keinen Bestellungsanspruch, wohl aber ein Vorschlagsrecht sowie die Rekurslegitimation.
§ 15a GmbHG
Der OGH erörtert, dass die Bestimmung eines Notgeschäftsführers oder Notliquidators in die Kompetenz des Gerichts fällt; ein Gesellschafter besitzt keinen Bestellungsanspruch, wohl aber ein Vorschlagsrecht sowie die Rekurslegitimation.