Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf § 11 Abs 1 UStG, der als Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts bei Schlussrechnungen die Absetzung vereinnahmter Teilentgelte und der darauf bezogenen Steuerbeträge normiert. Hilber weist nun darauf hin, dass nach der in den UStR zur Geltung gebrachten Rechtsansicht des BMF die Nichtveranlassung der Absetzung den (rückwirkenden) Entfall des Vorsteuerabzugsrechts für die gesamte ausgewiesene Umsatzsteuersumme zur folge haben soll.