§ 303 BAO
Der Bestand neu aufgetretener Tatsachen ist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu prüfen.
VwGH 20.04.2004, 2003/13/0165
§ 303 BAO
Der Bestand neu aufgetretener Tatsachen ist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu prüfen.
VwGH 20.04.2004, 2003/13/0165