Zusammenfassung: Der Autor bespricht zwei Entscheidungen des UFS Feldkirch, in der dieser zur Bemessung des gemeinen Werts bei der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Privatvermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe Stellung nahm und betonte, dass der gemeine Wert unabhängig von der Handelsstufe oder eines allfälligen Unternehmerstatus die Umsatzsteuer inkludieren müsse.