Zusammenfassung: Grundlage des Beitrags bildet das Problem, das eine der typischen Lebensführung zuzurechnende Tätigkeit auch im Fall einer negativen Gewinnprognose nicht als einkommensteuerliche Liebhaberei zu qualifizieren ist, sofern der Nachweis einer Unwägbarkeit gelingt. Rauscher nimmt dies zum Anlass, um in einer ausführlichen Analyse die Abgrenzungsmerkmale zwischen gewöhnlichen Risiken und Unwägbarkeiten zu erläutern.