Zusammenfassung: Die FLD sind ab Inkrafttreten der neuen §§ 299 und 300 BAO nicht mehr legitimiert, eine Klaglosstellung durch Aufhebung angefochtener Bescheide zu veranlassen. Die Befugnis der UFS zur Klaglosstellung erstreckt sich nur auf "eigene", von den UFS erlassene Bescheide.
BMF 11.05.2004