§ 1 Abs 1 UStG 1994
Die an ein Schlankheitsstudio gezahlten Beiträge unterliegen auch nach Vertragsbeendigung der Umsatzsteuerpflicht, da die Leistungsbereitschaft als sonstige Leistung zu qualifizieren ist.
VwGH 21.10.2003, 98/14/0027
§ 1 Abs 1 UStG 1994
Die an ein Schlankheitsstudio gezahlten Beiträge unterliegen auch nach Vertragsbeendigung der Umsatzsteuerpflicht, da die Leistungsbereitschaft als sonstige Leistung zu qualifizieren ist.
VwGH 21.10.2003, 98/14/0027