§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988
Die Abgrenzung zwischen Kinderabsetzbetrag einerseits und Unterhaltsabsetzbetrag anderseits trägt dem Umstand Rechnung, dass eine getrennte Haushaltsführung mit Mehraufwendungen verbunden ist.
VwGH 24.09.2003, 2003/13/0063