§ 1 Abs 1 LVO idF BGBl Nr 33/1993
Sofern das Fehlen jeglicher Gewinnaussichten erst nach mehrjähriger Tätigkeit ersichtlich wird, kann die Betätigung bis zu diesem Zeitpunkt trotzdem als Einkunftsquelle qualifiziert werden.
VwGH 07.10.2003, 99/15/0209