Zusammenfassung: Da die Kosten für ein anlässlich einer Produktpräsentation veranstaltetes Fahrsicherheitstranining als Repräsentationsaufwand zu qualifizieren sind, können auch damit in Zusammenhang stehende Vorsteuern nicht in Abzug gebracht werden .
UFS Graz, 22.04.2003, RV/0472-G/02