§ 83 Abs 1 FinStrG
Vor der Eröffnung des Finanzstrafverfahrens muss der Partei eine Stellungnahme- und Verteidigungsmöglichkeit eingeräumt werden.
VwGH 18.09.2003, 2002/15/0182
§ 83 Abs 1 FinStrG
Vor der Eröffnung des Finanzstrafverfahrens muss der Partei eine Stellungnahme- und Verteidigungsmöglichkeit eingeräumt werden.
VwGH 18.09.2003, 2002/15/0182