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Aus der jüngsten Rechtssprechung

RechtsprechungDr. Eleonore Berchtold-Ostermann (VfGH-Erkenntnisse); STB Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse); Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel und Dr. Christian Widhalm (EuGH-Urteile)SWK 2004, R 22 Heft 10 v. 1.4.2004

§ 49 Abs 1 FinStrG

Der in § 49 Abs 1 FinStrG vorausgesetzte Vorsatz muss sich nur auf die Fristversäumnis beziehen. Die Offenlegung der Höhe der geschuldeten Steuersumme begründet einen Strafausschließungsgrund.

VwGH 18.09.2003, 2001/15/0148

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