§ 49 Abs 1 FinStrG
Der in § 49 Abs 1 FinStrG vorausgesetzte Vorsatz muss sich nur auf die Fristversäumnis beziehen. Die Offenlegung der Höhe der geschuldeten Steuersumme begründet einen Strafausschließungsgrund.
VwGH 18.09.2003, 2001/15/0148
§ 49 Abs 1 FinStrG
Der in § 49 Abs 1 FinStrG vorausgesetzte Vorsatz muss sich nur auf die Fristversäumnis beziehen. Die Offenlegung der Höhe der geschuldeten Steuersumme begründet einen Strafausschließungsgrund.
VwGH 18.09.2003, 2001/15/0148