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Heizkörper und Steigleitungen als Anlagevermögen

KurzinfoSWK 2004, K 7 Heft 10 v. 1.4.2004

Zusammenfassung: Der BFH nimmt zur Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an Heizkörpern und Steigleitungen Stellung und prüft, unter welchen Voraussetzungen diese Vorrichtungen als Bestandteil des Anlagevermögens qualifiziert werden können.

BFH, 20.11.2003, III R 4/02

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