Zusammenfassung: Der BFH nimmt zur Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an Heizkörpern und Steigleitungen Stellung und prüft, unter welchen Voraussetzungen diese Vorrichtungen als Bestandteil des Anlagevermögens qualifiziert werden können.
BFH, 20.11.2003, III R 4/02