Zusammenfassung: Die FLD für Wien, NÖ und Bgld nimmt zur Beurteilung des Verschuldens an der Nichtgeltendmachung entscheidungserheblicher Beweismittel und Tatsachen als Ausschließungsgrund einer Wiederaufnahme des Verfahrens Stellung.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, 12, 29.11.2002